Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 246 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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246 LS LA um anderer Freunde willen seine ZO Tage ohne alle Ausnahme ausgeschlossen. Wenn kurz vor einer angesetzten Trauung, eines von den Aeltern des Brautpaars stürbe, und man ohne beträchtlichen Schaden, die Hochzeikanstalten nicht wieder vernichten könnte, so wird zwar die Trauung vorgenommen, aber Braut und Bräutigam werden ohne alle Umstände in ihr Bette geführet, und darauf der Todte begraben. Nach diesen wird erst die Hochzeitmahlzeit so lange angestellet, als sie veranstaltet worden war, nach deren Vollendung sodann die ordentliche Trauer erst der 7, und dann der zo Tage sich anfängt. Wenn emem sein Ehegatte stirbt, so darf er nach der Regel nicht eher, als wenigstens nachdem Verlauf drcy hoher Feste wieder Heyrathen. Einem Manne aber ist es, wegen dringender Umstände, z. E. unerzogener Kinder wegen, nach za Tagen, der Frau, um wichtiger Ursachen willen, nach wenigstens z Monaten erst erlaubt. Einer Frau mit einem säugendem Kinde hingegen, ist es so lange verboten, bis sie das Kind entwöhnt har, wozu ihr eigentlich eine Zeit von 2 Jahren festgesetzt ist. Im Stande der Wittwenschaft muß ein ganzes Jahr lang getrauret werden, und eine Wittwe muß noch darzu in der Synagoge den Kopf mit einem schwarzen Tuche verhüllen. So bald sie sich aber vcrheyrathet, hört alle Trauer auf. Es giebk auch Fälle, durch welche sie sowohl der sieben^ als dreyßigtägigen Trauer ganz ausweichen können. Wenn nämlich der Todte am Rüst-