Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 220 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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220 OX» LK ren, davon wir einige excerpiren wollen. Vorher erinnern wir nur, daß sie diese Dinge nicht etwa: nur obenhin glauben, sondern sie sind so gewiß davon überzeugt, daß sie auch bey gewissen Leiden, die ihnen zustossen, darnach handeln; denn wenn sie etwa von der Obrigkeit gedrückt, oder von ihren Feinden auf irgend eine Art gedränget werden, so gehen sie mit ihren Gesetzrollen auf die Kirchhöfe, und stehen die Tobten um ihren Beystand an, daß sie ihr Gebet um göttliche Hülfe kräftig machen helfen, und alsdenn sind sie fast ihrer Erhörung gewiß versichert, nur sollen sie nach dem Ermahnungen ihrer Rabbinen es auch ihrer seits, an rechtschaffener Buße, an vielen Fasten, Wachen und Beten, nicht fehlen lassen, und absonlich auf das sorgfältigste dahin sehen, daß die Gesetzrolle, die sie mit auf den Kirchhof nehmen, nicht den geringsten Schreibefehler enthalte; denn in diesem Falle würden die Tobten von den Ertzvätern mit Schimpf und Schande abgewiesen, und die Lebendigen müßten also die Würkung ihres Gebets entbehren. Das Buch Scxrr führet davon ein Exempel an. Denn als einstens die Tobten die Patriarchen zu ihrem Gebete eingeladen hätten, so waren sie mit Schimpfe abgewiesen worden, weil die Gemeine, für welche das Gebet geschehen sollen, sich einer Gesetzrolle bedient hatte, in welcher der einzige Buchstabe i in einem Worte gefehlet. Es sey uns erlaubt, aus einem solchen Gebete, welches sie in äußerster Noch, sonderlich aber über ihr