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Der Jude · 1770-01-01 · Vierzehntes Stück (1770) · p. Seite 219

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Vierzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 219 (sequence 11)
Language
German
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LA OXO -ry den Tobten erschreckt ober sonst übel behandelt zu werden, wie sie denn bereit sind, dieses sogleich mit Geschichten zu beweisen: Ein Zauberer, erzählen sie, habe einstmals zu einen absonderlichen Gebrauch einen Tobten seinen Sterbckittel rauben wollen, und da er von ohngefähr über das Grab eines gewissen Rabbi Tobias, gekommen, so sey der Rabbi im Zorne herausgefahren, habe den Hexenmeister bey dem Barto ergriffen, und so feste gehalten, daß nian ihn den Valrt zu seinem grossem Schimpfe mit der Scheere habe abschneiden müssen. Bey dem Zuscharren des Grabes ist cs nicht erlaubt, daß einer dem andern die Schaufel oder das Grabscheit in die Hände gebe, sondern wenn einer z Würfe gethan hat, wirst er das Instrument auf die Erde, und dann ergreift cs ein anderer, und so fort. Nach den Jüdischen Lehrbegriffen sind die Verstorbenen mit der Körperwelk nicht ausser alle Communication gefetzt, sondern sie wissen die Schicksale, die Plagen , die Unglücksfälle vorher, die über die Menschen kommen werden, sie unterstützen auch das Gebet der Lebendigen, daß es eher vor Gottes Ohren dringe, wenn sie darum augesprochen werden; sie betrüben und erfreuen sich über gewisse Dinge, die unter den Menschen Vorgehen, halten dieserwegen öftere Unterredunge« und Verathschlagungen unter sich, und was dergleichen Aberglaube mehr ist. Zu jeden dieser Puncte weiß man besondere Geschichrchcn auzuführeu,

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