Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 218 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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rr>8 LZ OXO LU des linken Schuh anbinden, oder man soll die Kinder dreymal über das Leichenbret wegführen. Dieses sollen bewährte Mittel zur Vertreibung der Furcht und Bangigkeit aus den Herzen der Kinder seyn. Niemand soll sich gelüsten lassen, einen Tobten zu küssen, als welches sehr gefährlich seyn soll. Denn daß Joseph seinen verstorbenen Vater Jacob geküsset hat, könne hier zu keinen Excmpel der Nachahmung dienen, weil die Seele Jacobs nicht eher von ihm geschieden sey, bis er in der doppel-' ten Höhle wäre begraben worden. Niemand soll sich unterstehen, auf die Gräber und Leichensteine zu treten, oder darauf zu sitzen, oder von dem darauf wachsenden Grase etwas abzureissen, noch weniger ein altes Grab aufzugraben, auch nicht unter der Bedingung, daß man die Leiche in ein besseres bringen wollte, so ist es doch darum verboten, weil der darinnen liegende Tobte sehr erschreckt würde, indem er glaubte, daß er zum Gerichte erwecket würde. Dieses könne man an dem Propheten Samuel abnehmen; welcher, da er auf die Beschwörung der Hexe zu Endor erscheinen mußte, sprach: Warum hast du mich beunruhiget, (nach ihrer Erklärung,) erschreckt? Und die Rabbinen drohen dieses als eine besondere Strafe derjenigen, welche sich an den Festtagen der Christen oder anderer Religionsverwandten lustig machen, daß nämlich sein Leichnam ausgegrabcn würde. Der Ansgrabende selbst setzt sich dabey der Gefahr aus, von den