Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Vierzehntes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 215 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Lls LS EX* LS men kann, mit allen gewöhnlichen Leichen-Cerickonien. Wenn ein Hingerichteter Delinquent auf dem Rade liegt, oder am Galgen hängt, und sei» ne nächsten Freunde dessen Leichnam von der Obrigkeit nicht loßkaufen können; so sind dieselben schuldig so lange bis der Cörper verweset ist, dieselbige Stade' zu meiden, damit ihre Gegenwart nicht die Vers anlassuug gebe, von dem Iustificirten zu reden/ und ihn dadurch im Tode zu beschimpfen. Es mW te denn die Stadt so groß, wie z. E. Antiochien seyn, da unter dem grossen Haufen Menschen, keiner den andern so genau kennet. Eben so wenig wird derjenige darzu gerecht net, der sich im äusersten Rothfalle das Leben' nimmt, weil er es sonst auf eine andere Art ver-' loren hatte, zu welcher Classe der König Saul gezählct wird. Ein solcher versündiget sich nach' ihrem llrtheil durch seinen Selbstmord nicht, deswegen verstärken sie ihm ein ehrliches, mit allem Gebrauchen versehenes Degräbniß. Zur Rechtfertigung führen sie an, daß diejenigen wären gestraft worden, welche den Tod Sauls nicht gehörig beklagt und betrauert hätten. Wenn ein Verbannter, welcher von denen Gerichten , um seines bösen Lebens, oder offenbarer Laster willen, in den Bann gethan worden, und in demselben stirbt, so wird er nicht nur auf eben die simple Art, wie ein Selbstmörder begraben, sondern man legt ihn auch noch einen Stein auf den Sarg, anzuzeigen, daß er der Steinigung werth sey. Davon sind aber diejenigen ausger O 4 nem-