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Der Jude · 1770-01-01 · Vierzehntes Stück (1770) · p. Seite 214

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Vierzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 214 (sequence 6)
Language
German
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»'4 LU GXO LU hangen; nur soll man solche Dinge weglassen, die eine Verschwendung verrathen, und die von den lebendigen gebraucht werden können. Im 14; stcn Abschnitte beschreibt er die Ge« bräuche bey der Beerdigung eines 1VW 12-evN d i desjenigen, der sich selbst entleibet hat, oder eines Verbannten, oder der durch Recht und Urtheil hingerichrct worden, oder desjenigen, der sich,von der Jüdischen Gemeine abgesondert hat, u. 0. mehr. Der Selbstmord, heißt es, «steine große Sünde, und verdient grosse Strafe. Denn es heisse in der heil. Schrift, i B. Mos. 9, s. „Ich will auch eures leides Blut rachen." —- Daher haben die Rabbinen verordnet, daß man bey einem Selbstmörder alle Ehrenbezeugungen, die man andern lcichen erweiset, unterlassen soll. Es wird aber keiner für einen Selbstmörder gehalten, dessen Emleibung niemand mit angesehen, oder von dem man nicht weiß, daß er sich aus Desperation oder Melaircholie das leben genommen. Hingegen wenn man einen Gehangenen, oder erstochenen, oder auf andere Art getödteten, von ohngefahr antrifft, der wird nicht für einen Selbstmörder gehalten, denn es lasse sich denken, daß ihn jemand anders erwürgt hatte, und wenn man ihn auch in seiner eigenen Stube, in seinem eigenen Degen todt liegen fände. Weil diejenigen, die auf Befehl der christlichen Obrigkeit sind getödtet worden, gleichfalls nicht für Selbstmörder angesehen werden, so begräbt man ihre Körper, wenn man sie überkommen

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