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Der Jude · 1770-01-01 · Vierzehntes Stück (1770) · p. Seite 213

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Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Vierzehntes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 213 (sequence 5)
Language
German
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HM EX* 2i; Die Hauptsache bey allen dergleichen Leicheis bestehet in der Sorgfalt, daß ja kein Tröpfgen Blut ausser dem Sarge bleibe, als welches für sehr sündlich gehalten wird. Denn die Rabbinen rechnen demjenigen, der das Begräbniß zu besorgen hat, jeden Tropfen, welcher durch seine Schuld verlohren geht, für eine Mordthat an, Endlich sollen sie auch einen Ermordeten nicht zu nahe an andere Gräber legen, weil er durch sein beständiges Schreyen um Rache die andern Tobten in ihrer Ruhe störe. Und deswegen soll auch jeder, der vor einem solchen Grabe vorüber geht, zu dessen Tröste sprechen: „Der Herr wird dein Blut rächen;" welche Worte auch des Ermordeten Kinder, wenn sie ihren Namen unterschreiben, am Ende hinzusctzen müssen. Das Buch Lebusch Zitteret Sahaf lehret, im z zosten Abschnitte, daß es bey einigen Leichen erlaubt sey, nach der hergebrachten Gewohnheit eines jeden Orts auch einige Verzierungen anzubringen, dereu hier nicht gedacht sind, wenn es nur geschehe, wie sich der Verfasser ausdrückt WS2 kMZP OlVv. um die Trauer oder die Vetrübniß desto sichtbarer zu machen. Wenn z. E. eine Braut oder ein Bräutigam stirbt, so kann man ihnen die Haare frisiren, und das Gesichte blos sehen lassen, oder man kann dem Bräutigam sein Schreibezeug zur Seite setzen, ingleichen, seinen Schlüssel und sein Schuldbuch au den Sarg hängen, man kann auch Brauthimmel über ihre Särge machen, und sie mitallerley Zierrachen be- O 3 Han-

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