Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Zwölftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 188 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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r88 TL OXO TL Len 7 Tagen nicht mehr frey stehet. Wenn aber jemand in einem Gefängnisse stürbe, und die Obrigkeit ihm ein ehrlich Begrabuiß versagte, oder so er unterwegens umgebracht, oder im Wasser ertrunken, oder auf eine andere Art umgekommen wäre, so fallt das Aninusrcchc von allen dessen Anverwandten hinweg. Wenn derTodre den Sabbath über im Hause bleiben muß, so sind die Anverwandten von den obigen Verbindlichkeiten frey, und dürfen mit einander essen, Wein trinken, beten, u. d. gl. weil sie sich am Sabbarhe, mit dem Tobten nicht beschäftigen dürfen. Der Z4?ste Abschnitt handelt von der Lewaijer, d. i. von der Begleitung des Tobten. Allo Juden, einer mittelmäßigen Gemeine sind schuldig, der Leiche zu folgen. Denn dieser Liebesdienst, heißt es, hat kein schurr, d. i. Maas; oder Regel, nach der man ihn schätzen könnte, er kann nicht geschähet werden. Daher stehen alle Geschäfte der Pflicht nach, den Tobten zu begleiten; bey einem Geschäfte dessen Versaumniß jemanden einen beträchtlichen Schaden zuzöge, soll er doch wenigstens der Leiche 4 Ellen von seinem Hause angerechnek, nachgehen. Je würdiger und verdienstvoller der Verstorbene, wenn erz E. ein Gelehrter oder ein sehr frommer Mann gewesen, um so viel sind alle, auch die Studirenden nicht ausgenommen, zur Psiicht der Begleitung verbunden. Ja sie sollen sich dabey so unverdrossen, und so geschäftig bezeigen, daß sie einander gar nicht grüßen sollen. Wer diesen Lie-