Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Zwölftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 187 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2577043-2577050-9903460--1974-2578937- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
LA *x* LA »87 genden beschreiben. Diesen Namen erhalten nur diejenigen, welche als des Todten nächste Anverwandten schuldig sind, um seinetwillen 7 Tage auf der Erde zu sitzen, (wie wir unten hören werden.) und sie behalten ihn auch nur so lange, als der Todte im Hause ist. Die Pflichten eines solchen Ostens bestehen hauptsächlich darinnen , daß er sich, so lange als der Todte noch vor ihm liegt, sich traurig anstelle, und alles besorge, was zu seinem Begräbnisse gehöret; wenn seine Hülfe auch übcrflüßig wäre. Denn wer dieses unterlaßt, der heisset Ml'"? -EoeI Lcrasch, d. i. einer der des Armen, oder des Todten zu spotten sucht. Ein solcher Orren darf ferner währender Zeit, als der Todte noch nicht begraben ist, weder Fleisch essen, noch Wein trinken, ist vom Gebete und allen andern Geboten fcey, so sehr, daß er nicht einmal den Segsnsspruch über seine Speisen sprechen, noch dem Amen über anderer Segenssprüche beystimmey darf. Einige wollen ihm nicht einmal erlauben, binnen solcher Zeit in seinem eigenen Hause zu essen; in Gesellschaft mit andern darf er gar nicht essen, sondern vor sich allein; und wenn die Leiche über Nacht im Hause bleibt, ss soll "er sich auch seines Weibes enthalten. Außer diesem hat ermichk nörhig, die Schuhe LMszuziehen, den Kopf zu verhüllen, und auf der Erde zu sitzen; ingleichen ist es ihm erlaubt, seine Geschäfte außer dem Hause zu verrichten, und dasjenige, was er jemanden geben will, zu geben; weil chm dieses alles in den aufdenBegräbnißtag folgenden