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Der Jude · 1770-01-01 · Zwölftes Stück (1770) · p. Seite 186

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Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Zwölftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 186 (sequence 10)
Language
German
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'86 A-Z *XO LZ sowohl um der Sicherheit willen, daß sie ordentlich gemacht sind, als auch deswegen, daß er wenn er am Freytage stirbt, nicht so lange liegen darf, und, wenn er am Feyertage stirbt, nicht genöthiget sey, sich dis Sterbekleider von Christen oder andern Religionsverwandten verfertigen zu lassen. Eben so viel ist daran gelegen, daß der Sarg von keinen andern, als von einem Juden gewachst werde, wenn es möglich ist, und daß er weder zu kurz, noch zu enge sey, als welches für sehr gefährlich gehalten wird, wenn nämlich der Todre nicht ganz ausgestreckt darinne liegen könnte, in welchem Falle er sogleich zerbrochen und verbrannt, lind ein neuer an seine Stelle gemacht werden muß. Ucbrigens soll ein jeder, den Theil seiner Pflicht, den er bey Behandlung des Tobten übernommen, nicht nur aus Liebe thun, sondern sich auch nicht dafür scheuen oder grauen und wenn die l imstande auch noch so ekelhaft wären, eingedenk,daß sie sich itzt eben so zu verhalten hätten, als ob sie Gott ein würkliches Opfer darbrächten, bey dessen Schlachtung, Verbrennung und Darbringung die Kohanim sich auch nicht Hätten scheuen dürfen; denn als einstmals ein Kotzen aus Zärtlichkeit und um der Reinlichkeit willen bey dem Opfer Handschuhe angezogen, so habe ihn Gott damit gestraft, daß ihm vor seinem Ende beyde Hände abgehauen worden wären. Ehe wir nun noch dem Todten zum Grabe Hegleiten, müssen wir noch vorher aus dem 34isten Abschnitte des Buchs LebustH Atte-- rek Stchüf das Recht eines pldr Onen, d. i. Klagen-

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