Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Eilftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 172 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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>72 LL O*O LLl Jahren gekommen sind, da man sie zur Beobachtung der göttlichen Gebote anhalren kann, müssen dennoch reissen. Hingegen wird über den Tod kleiner Kinder, die unter einem Jahre sterben, weder gerissen noch sonst eine Trauer angestellt. Nach dieser vorausgeschickten Nachricht vom kriah reissen, wollen wir die Gebräuche, die bey der Bestattung der Todten selbst Vorkommen, aus dem Sephev Hnchajim erzählen. Wir haben oben den Todten auf dem Strohe liegen lassen, einen Küssen unter dem Kopfe, mit einem schwarzen Tuche bedeckt, und ein brennend Uchtzu seinen Haupten. Des Leichnams Füsse aber, setzt dieses Buch noch hinzu, müssen entblößt bleiben, jedoch sey auch nicht viel daran gelegen, wenn es nicht geschehe. Ferner legt man auf den 2eib desselben ein Stückchen Eisen oder Stahl, um ihn vor dem Aufschwellen zu verwahren, läßt ihn auch nicht alleine liegen, damit nicht ein Ungeziefer an demselben nage, welches für sehr gefährlich gehalten wird, Das Weinen über den Todten, insonderheit wenn es ein Gerechter war, ist nicht nur erlaubt, sondern sogar mit der Versicherung verbunden, daß demjenigen, der auf eine so vernünftige Art traure, seine Kinder nicht sterben werden; allein das unvernünftige Trauren, welches in heulen, schreyen, und. unsinnige Bewegungen des Körpers ausbricht, wird für eine grosse Sünde und für ein Murren Wider Gott gehalten, wie denn das Haarausreis-