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Der Jude · 1770-01-01 · Eilftes Stück (1770) · p. Seite 171

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Eilftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 171 (sequence 11)
Language
German
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LS *x» LS '7- Pergaments und das zweytemal wegen der Schrift. Wer Jerusalem oder andere vormalige Jüdische Städte in ihren Ruinen sicht, muß einmal reis« sen, doch mit der Erlaubnis;, alle dergleichen Risse den folgenden Morgen, sogleich wieder zuzunähen. Aus dem oben genannten Scphcr Hachasim bemerken wir noch, daß das kriak) reißen, entweder im Hause oder bey der Grabstätte geschehen könne. Es richtet sich dieses nach dem Sarge, wird derselbe im Hause gemacht, so wird auch zu Hause gerissen, wird er erst bey dem Grabe zusammengefügk, so geschieht es daselbst. Das Messer, womit der erste Schnitt im Kleide gemacht wird, darf nicht bey dem Hefte, sondern an der Klinge angegriffen werden. So wie der Riß über Vater und Mutter nicht darf zugenähet werden, so darf das Kleid auch nicht mif dem Risse perkauft, sondern er muß ausgeschnitten werden; desgleichen muß der Riß, wenn das Kleid gewendet wird, an seinem alten Orte bleiben, und nicht wo anders hin gebracht werden. Kranke Leute brauchen gar nicht, auch über die Aeltern nicht zu reisten. Die Weiber müssen zwar auch kriah reisten, doch haben sie die Erlaubniß, den Riß sogleich wieder znzumachen, auch darf ihr Riß nicht durch alle Kleider just auf einder passen, wie bey den Mannspersonen, die über Vater und Mutter reisten, geschiehst, damit man nämlich das bloße Hemde bey ihnen nicht sehen könne. Kinder, wenn sie gleich noch nicht zu den

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