Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Eilftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 173 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LL *XO LK I7Z sin insonderheit, ausdrücklich in der heiligen Schrift verboten ist. Jedermann, er sey wer wolle, ist schuldig, zur Beschickung des Tobten zum Grabe, etwas beyzutragen; und ob es gleich die Leiche eines armen oder geringen Menschen ist, so darf sich doch weder der Vornehme noch Gelehrte dieser Pflicht entziehen. Denn, fährst der Verfasser fort, der Heilige, Hochgelobte hak dieserwegen unfern Lehrer Mosen selbst begraben, um dadurch gleichsam anzuzeigen, daß sich niemand zu vornehm und zu groß dünken soll, sich mit der Leiche auch des allerschlechkesten Menschen zu beschäftigen. Wer sich aber dessen weigert, insonderheit, wenn man seine Hülfe verlangt hat, der ist ein ^"12 -in Bar NlduL, d. i. Verbannter. Ja diese Pflicht wird so hochgeachtet, daß die Erfüllung derselben allen übrigen guten Werken vorgezogen wird. Daher sind alle diejenigen, die sich mit einem Tobten beschäftigen, so lange solches geschiehet, sowohl von dem Gebete, als von allen andern Geboten Gottes frey. In großen Iudengemeinen giebt es gemeiniglich gewisse Gesellschaften, unter welchen sich ordentlich die gelehrtesten und vornehmsten Juden befinden, welche die heilige Gesellschaft, oder auch Labromm, d. i. die Todtengräber geuennet werden. Dieselbigen sind es, die sich mit allen Todten, und zwar die Männer bey den männlichen , und die Weiber bey den weiblichen Leichen beschäftigen. Beyden sind gewisse. Gebe-