Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Eilftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 168 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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,68 HS »XD HS ein ganzes Jahr in zerrissenen Kleidern getrauert werden. Der Riß über andere Todte darfnach sieben Tagen wieder verftochen, und nach zo gar zugeuaher; derjenige, über Barer und Marter darf erst nach zo Tagen verstochen, niemals aber wieder zugenahet werden Dieses sych-.n sie mir dem Exempel Elisa zu beweisen, welcher bey der Himmelfahrt El.a ausrief: Mein Vater, mein Vater - und hernach seine Kleider fasseke, und in 2 Srüxke riß, 2 B. her Kön. 2, 12. Durch den Ausruf soll nun Elisa den Charakter des Vaters angegeben, und durch das Aerrejssen des Kleides ja zwey Stücke, gelehrt haben, daß man bey dem Hintrittb eines Varers das Kleid allemal in zwey Stücke, d. i, auf immer entzwey reisten solle, In einigen Iudengemeinen (obgleich nicht in diesen Ländern ' ist es Pflicht die verstorbenen Aestern mit entblößter Schulter zum Grabe zu begleiten, und bey andern Tobten ist es ihrer Wjlikuhr Überlassen. Bey allen diesen Gebräuchen haben die Juden gegen einen Aloße, d. i. Obersten des Volks, Landrabbinen, oder Vorstehern ihrer Gemeinen gleiche Pflichten, wie gegen die Aeltern zu beobachten, nur mit dem Unterschiede, daß man (wo die Entblößung gewöhnlich ist) bey den Obersten des Volks beyde Schultern, bey den f'i 2dr Af Veß Din , d. i. Obersten des Gerichts nur die eine und zwar die linke, bey einem andern Rabbinen die rechte, bey den Aeltern