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Der Jude · 1770-01-01 · Eilftes Stück (1770) · p. Seite 169

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Eilftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 169 (sequence 9)
Language
German
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LS OXO LS r6- Mn und Lehrern aber, eine, welche man wissentblössen muß. Eben so schreibt Rabbi Salomo» Levi, daß der Riß des Kleides über andere Todten, auf der rechten, über die Aeltern aber auf der linken Seite geschehen müsse. lleber andere Todten ist man nach dreyßig Tagen des Reißens überhoben, über Vater und Mutter aber muß ohne alle Ausnahme gerissen werden, man höre die Nachricht von ihrem Tode wenn man wolle. Wer schon einen Riß in dem Kleide hat, und ihm währender Zeit eines von den Aeltern stirbt, darf nicht den ersten Riß com tinuiren, sonder» er muß darneben einen neuen machen. lieber 2 Anverwandte, die zugleich sterben, braucht nur einmal, über eins von den Aeltern und einen Anverwandten, die zugleich sterben, muß zweymal gerissen werden, erstlich auf die gehörige Art für Vatex oder Mutter, und darneben für den Anverwandte». Bey dem Reissen muß zugleich der Name des Todten genennet werden, über welchen der Riß geschiehet. Sabbaths und Feyertags darf nicht gerissen werden. An den Zwjschenfeyertagen ist es bey einigen Todten erlaubt. Einige halten dafür, daß man über die Aeltern auch am Feyertage reissen solle. Nicht weniger, als über den Todten, sind ßr verbunden, über traurige und schreckliche Nach» richten, und über Gotteslästerungen die Kleider L 5 zw

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