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Der Jude · 1770-01-01 · Eilftes Stück (1770) · p. Seite 167

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Eilftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 167 (sequence 7)
Language
German
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LS XOO LS Religionen übergehen, denn sie werden für Gezwungene angesehen. Ueber einen ^'2 vldt Odom Roscher, d. i. rechtschaffenen und unsträflichen, obgleich ungelehrten Juden sind alle diejenigen, die seinen Tod, noch ehe er begraben wird, erfahren, zu reissen verbunden, nur die Gelehrten nicht, weil ec viel geringer ist, als sie. lieber den Tod eines grossen Gelehrten, welcher alle ihm vorgelegte schwere Fragen beantworten konnte, ist jeder Jude,der cs erführet, schuldig, wahrender dreyßig Tage nach seinem Absterden, zu reissen; desgleichen der Schüler über seinen Lehrer. Und bey diesen Fällen muß nicht nur das Oberkleid, sondern alles, was man an hat, bis auf die blosse Haut zerrissen werden; wiewohl dieses in unser» Ländern abgekommen ist. Jedoch, wer über Vater oder Mutter reisset, ist ausser dem Mantel und dem Hemde alle Oberkleider zu zerreissen verbunden. Bey dem Reissen über andere Todts kann dev oberste Saum des Kleides verschonet werden, daß der Riß nicht so sichtbar werde; bey Vater uni» Mutter gilt diese Verschonung nicht. Bey andern Tobten darf man allein vor sich, auch mit einem Instrumente, Messer, Scheercrc. reissen, über Vater und Mutter muß öffentlich mit der Hand gerissen werden. Ueber andere Tobte darf man das zerrissene Kleid innerhalb sieben Tagen mit einem unversehrten verwechseln; über Vater und Mutter muß L 4 ein

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