Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Eilftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 164 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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464 LA »X« LA seinen beiden erlösen will. Denn die Tage, welche die siebende Zahl überfteigen, werden für Tage der Züchtigung geachtet. , Nachdem wir unfern Juden haben sterben sehen, so wollen wir nun auch zu seinem Grabe treten, und die Gebrauche bemerken, die man bey seiner Beerdigung anzuwenden pflegt. -Weil aber dieselben so mannigfaltig sind, so wollen wir ihre ganze Summe in einem Auszuge aus den Büchern: Lebusch Arteret Sahaf, Iore Oea, und Gepher Hachajim anzeigen. Der Z4ofte Abschnitt der beydcn erstem Bücher redet von kriah reisten, oder von den Gebräuchen, die bey der schon erwähnten Zerreißung der Kleider über einen Tobten vorzukömmen pflegen, und weil dieses noch vor dem Begräbnisse geschiehet, so machen wir auch hiermit unfern Anfang. Wem ein Anverwandter gestorben ist, heißt es, der betraurek zu werden verdienet, (welches diese sind, folgt im Zysten Abschnitte,) der ist schuldig, auf Befehl der Rabbinen, seine Kleider zu zerreißen. Die Strafe der Unterlassung ist rwl!.' d. i. ein frühzeitiger oder unnatürlicher Tod. Und diese Drohung suchen sie aus z B.Mos. i O, 6. zu beweisen, ans den Worten: „Da sprach Mose zu Aaron und seinen Söhnen, ihr sollt eurt Häupter nicht entblößen, noch eure Kleider zerreißen, daß ihr nicht sterbet." — Daraus ziehen die Rabbinen den Schluß: Da also die Priester hier vom Tode loßgesprochen . ' wer-