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Der Jude · 1770-01-01 · Achtes Stück (1770) · p. Seite 124

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Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Achtes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 124 (sequence 12)
Language
German
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124 LS OXO LS groß und die Rephua, d. i. das Genesungsmit« tel wird bald kommen. In dem Anfänge der Krankheit darf der Patient nur von den nächsten Freunden und-den Gelehrten, vpn den übxigen Leuten aber erst nach drey Tagen besucht werden, welches aber bey plötzlichen und gefährlichen Krankheiten ohne Unscheid geschehen kann. Von dieser Pflicht der Krankenbesuche »st nun niemand ausgenommen, der Reichste, Vornehmste und Angesehenste ist eben sowohl verbunden den ärmsten, derachtesten.und niedrigsten jm Volke als seines gleichen zu besuchen z nur dem Feinde des Patienten isti es untersagt,And zwar , damit der Kranke nicht in den Verdacht gerathe, als ob er sich über seinen Unfall freuen wolle, und seine Krankheit nicht etwan durch eine Gemüthsbewegung verschlimmere. Dabey ist es aber nicht nöthig, das Krankenzimmer allemal ju betreten, sondern genung, wenn sich der Besuchende nur im Hause bey den Ander- / wandten, nach den Umständen des Patienten erkundiget , sein Gebet verrichtet, und solches gehörig wiederholt, nicht aber allemal dem Kranken durch seine Gegenwart beschwerlich fällt. Kömmt er aber zu ihm hinein, so MUß er gegen das Haupt desselben eine ehrerbietige Verbeugung Machen , welche nicht den Kranken, sondern der Gchechinah gilt, und besitzt der Kranke noch so viel Kräfte, so muß er ein gleiches mit zurückgekehrtem Haupte beobachten, Sodann reicht ec dem Patienten die Hand, und spricht: der Herr

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