Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Sechstes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 89 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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22 GW» 22 «S solche Person geehliget hat, die ihm in der Heiligen Schrift verboten ist,) so muß er, wenn er der Erstgebohrne Sohn ist, auch gelöset werden. Stirbt sein Vater noch ehe er die zo Tage erreichet hat, so muß er sich, sobald er erwachsen ist, selbst lösen; stirbt der Vater aber erst nach Verlauf dieser zo Tage, so ist er nachhero nicht verbunden, sich selbst zu lösen, weil der Vgter, der selbst ein Kohen war, sich mithip dieses Geld selbst zugeeignet hat, und demnach ererbed selbiges sein Sohn. ' ' ' .^ ^- Wenn eine Frau von ihrem Manne ist geschieden worden, ehe sie noch von ihm Kinder gebohren, und bald darauf wieder einen andern Mann geheyrathet hat, ohne erst die' von denen Rabbinen yerordneten zMonate abzuwarren, und bekommt bey demselben einen Sohn, so ist, der Mater, weil er nicht genau wissen kann, ob das Kind von ihm oder noch von dem erstem Manne gezeuget svorden ist, nicht schuldig, die Lösung zu bezahlen, sondern der Sohn niuß, wenn er erwachsen ist, sich selbst lösen. -- ' Wenn eine Christin während ihrer Schwangerschaft, sich zum Illdenthume bekennete, oder,, wenn eine Selavin in ihrer Schwangerschaft frey gesprochen würde, so muß der erstgebohrne Sohn 'dieser beyden Personen auch gelöset werden. Nenn sie aber schon vorher» Kinder gehabt haben, si» chälkt die Lösung auch in diesem Falle weg. Ein Kind, das aus Mutterleibe geschnitten worden ist, darf nicht gelöste worden. ' , §; ' Be-