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Der Jude · 1770-01-01 · Sechstes Stück (1770) · p. Seite 88

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Sechstes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 88 (sequence 8)
Language
German
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nach' dem Gesetze es zu lösen schuldig, sey, oder! nicht, darf gar nicht gelöset werden. Hat der Vater die bestimmte Zeit vorbey .streichen lassen, und seinen Sohn nicht gelöset, oder der Vater verstirbt, ehe noch die zo Tage verflossen sind, so ist der Sohn, wenn er erwach- 'sen ist, schuldig, sich selbst zu lösen. Heut zu Tage wird einem solchen Erstge« bohrnen, der von seinem Vater nicht ist gelöset worden, ein Pergamentzeddul, oder auch, ein silbernes Blech an den Hals gehenket, worauf die /Worte: iit d. i. „Dieser Erstgebohrne ist nicht gelöset worden," geschrieben stehen. lDie Kohaninr nnd Levitten sind von diesem 'Lösungsrechte ganz frey, und diese Freyheit erstrecket sich gar so weit, daß, wenn eine Weibespepson aus einen von diesen beyden Geschlechtern einen Israeliten geheyrakhet hatte, ihr Erstgebohr- .ner Sohn auch von der Lösung hefreyet isti Ist aber eines Kohens Töchter von einem Kuthäer geschwängert worden, so muß dach Kind , wenn es ein Erstgebohrner Sohn ist, gelöset werden. Hingegen bleibt der Sohn von der Tochter eines Leviten auch in diesem Falle von der Lösung frey, weil sich die erstere durch die unehliche Schwängerung des priesterlichen Vorrechtes gänzlich verlustig gemacht hatte. Wenn ein Kohen einen 72 Ben ChÄlel, d. ». einen zur priesterlichen Würde unfähigen Sohn zeuget (dieses geschiehet, wenn er eine sol-

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