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Der Jude · 1770-01-01 · Sechstes Stück (1770) · p. Seite 87

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Sechstes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 87 (sequence 7)
Language
German
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MX* 87 oder einen Wechsel dafür zu geben, gänzlich verboten. . : Der Vater kann die ,5- Seebel entweder, nur einem Priester alkciu, oder auch io undnochnrehreren zusaMmest und zugleich geben. ,, Die Lösung selbst darf nicht eher, als den zo. Tag nach der Geburt geschehen, und wenn Vas ."-Kind unter den zo Tagen verstirbt,'oder etwa binnen her Zeit einen Fehl an sich bekömmt, so ist der Vater alsdenn nicht Mehr schuldig das Lösegeld dafür'zu bezahlen. Wenn aber das Kind erst nachdem Kosten Tage verstorben wäre, oder / einen Fehl bekommen hätte, in, dem Falle muß der Mater nicht allein das Lösegeld erlegen, sondern ' auch überdieses noch den Löseseegen sprechen, nur ' wird der eine Segensspruch, Schehechisstr ße- 'staNstt, weggel'assen. Will astec ein Vater sein ,'Kinh wegey.LÄyUer tkrystänste noch vor dem zo. - Tage lösen, so muß er, wenn die Löstrng anders ^MtiA'setzstsov^ütrshrüWA:-gkD^st»E'Daß'ik? 'Hiermit' denr Priester das Geld por die Äsung, ' welche doch erst nach zo Tagest hakte geschehen müssen, schon zum voraus gebei'''Hähers muß chsr Priester auch das Geld so lange aushcben, bis die ZO. Tage völlig verstrichen sind , weil , wenn das Kind unter der gcdachteu Zeit stürbe, oder fehlerhaft würde, er schuldig ist, dem Vater das Geld wieder zurück zu gehen. Ein solches Kind, bey welchem man zweifelhaft ist , und nicht gewiß wissen kann/ ob man F >4 nach

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