Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Fünftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 79 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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HL »X* K-L 7schnitt 17. des Tract.Iore Deu: „Wer mchc der erstgebohrne Sohn seiner Mutter ist, und wenn er auch gleich der Erstgebohrne seines Vaters wäre, der bedarf nicht gelösek zu werden, und wenn einer gleich noch so viele Weiber hat, so ist er verpflichtet, einer jeden ihren erstgebohrnen Sohn zu lösen, denn diese insgesammt heissem: Bechntlriin Lcpidjotll, d, i. Erstgebohrne, welche gelölet weiden müssen. Aber nur ein einziger unter allen, nämlich derjenige, welcher zum ersten und von der ersten Frau gebohren worden, und der Aelteste seiner Brüder ist, heisset: «N2Ä Dechor Lejorufche, d. i. der Erstgebohrne zu der doppelten Erbportion, und diesemnach war Rüben, Jacobs rrstgebohrner und ältester Sohn, der doppelten Erbportion fähig, und hätte auch, wenn es damals schon gebräuchlich gewesen wäre, müssen gelösek werden, Joseph hingegen wak Nur der erstgebohrne seiner Mutter, und hatte also zwar auch müssen gelöset werden, allein in der Erbtheilnehmung konnte er vor seinen andern Brüdern nichts voeaus haben, blm NüN dieses Noch tzeüklicheb zu inächen, sö wollen wir solches durch ein Beyspiel erläutern. Weny ein noch unverhcyrakheker Mensch eine Wiktwe ehliget, welche schon mit ihrem ersten MattNe Kinder gehabt hat, und diese gebiehret ihrem andern Manne zuerst einen Sohn, so ist dieser zwar seines Vaters erstgebohruer Sohn, Welcher auch nach feines Vaters Tode das Recht hat, doppelt soviel als