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Der Jude · 1770-01-01 · Fünftes Stück (1770) · p. Seite 78

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Fünftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 78 (sequence 14)
Language
German
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-r LK OXO zwiefäktig gebe alles, was vorhanden ist, denn deks selbige ist seine erste Kraft, und das Erstgeburtss recht ist seine." dleberdieses beruft er sich endlich auf deN Ausspruch des seel. Buxtotfs, welcher in seinem talm. Lefieon unter dem Stamm-- worte 7772 linder schreibet: „Ein Erstgebohruer Sohn ist der, welcher von Vater und Mutter Her erstgebohrne ist; denn anders kann keiner weder der Erstgebohrne geheissen werde»/ noch auch die Auslosung nöthig haben." Allein alle diese Beweise sind noch nicht Hins länglich, genung, die Meinungen der Rabbinen hiervon gänzlich umzustoßen. Denn alle die angeführte Personen konnten nur in Ansehung des doppelten Erbrechtsnicht vor Erstgebohrne gehalten werden, und blos von diesech Erstgeburksrechte allein, redet auch die angezögette Stelle des B. Mos. Ob aber ein Sohn, der zuerst seine Mutter bricht, er mag nun übrigens der zweyte, dritte oder vierte Sohn seines.Vaters seyn, nicht hat gelöset werden müssen, dieses ist eine andere Frage, und wir glauben immer, daß die Lehren' -er Rabbinett, wenn sie sagen, daß die Auslösung der Erstgeburt, nicht nach dem Vater, sondern nach der Mutter müsse gerechnet werden, der heiligen Schrift weit gemäßer sind. Es behaupten aber die Rabbinen folgenden Satz, und sagen: mni -11222 1271 d. i. die Auslösung des Sohnes, hänge von nichts anders ab, als nur von der Erlassung oder Brechung der Mutter. Daher heißt es in den 305. Abschnitt

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