Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1770-01-01 · Fünftes Stück (1770) · p. Seite 80

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Fünftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 80 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2577043-2577050-9903467--1860-2578830
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

80 OXS KK 4lls seine übrigen Brüder zu erben, er braucht aber nicht gelöfet zu werden. Wenn hingegen ein Witt» wer, der schon mit seiner ersten Frau Kinder gezeuget hat ,- eine Iungfkr hehrarhet, so muß der - von derselben erstgebohrne Sohn zwar gelöset werden, er hat aber in der Erbkheilnehmung nicht den geringsten Vorzug vor denen mit feiner er-- > sten^Frau erzeugten Kindern. -> Diese Meynung und Einteilung der Rab- LiNen scheinet uns der Schrift so' gemäß zu seyn> däß wir dahero wahrscheinlicher Weise glauben Müssen, daß Buxtorf, wenn er in der oben an« gezogenen Stelle spricht: Der Erstgebohrne wird derjenige genennet, welcher von Vater und Mutter zuerst gezeuget worden ist, außerdem ist er weder der Erstgebohrne , noch braucht er gelöset zu werden; es nur von einem solchen Erstgebohrnen will verstanden haben, der beyder Rechte zugleich fähig fey. Weil er darauf selbst weiter unten stricht: Derjenige wird ein Erstgebohrtter genennet, der zuerst die Mutter bricht; und über!- dieses beruft er sich'auch auf solche Stellen des Talmuds und des Track, ^sore Des,, die ohnmöglich auf eine andere Art erkläret werden können.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.