Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Fünftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 80 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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80 OXS KK 4lls seine übrigen Brüder zu erben, er braucht aber nicht gelöfet zu werden. Wenn hingegen ein Witt» wer, der schon mit seiner ersten Frau Kinder gezeuget hat ,- eine Iungfkr hehrarhet, so muß der - von derselben erstgebohrne Sohn zwar gelöset werden, er hat aber in der Erbkheilnehmung nicht den geringsten Vorzug vor denen mit feiner er-- > sten^Frau erzeugten Kindern. -> Diese Meynung und Einteilung der Rab- LiNen scheinet uns der Schrift so' gemäß zu seyn> däß wir dahero wahrscheinlicher Weise glauben Müssen, daß Buxtorf, wenn er in der oben an« gezogenen Stelle spricht: Der Erstgebohrne wird derjenige genennet, welcher von Vater und Mutter zuerst gezeuget worden ist, außerdem ist er weder der Erstgebohrne , noch braucht er gelöset zu werden; es nur von einem solchen Erstgebohrnen will verstanden haben, der beyder Rechte zugleich fähig fey. Weil er darauf selbst weiter unten stricht: Derjenige wird ein Erstgebohrtter genennet, der zuerst die Mutter bricht; und über!- dieses beruft er sich'auch auf solche Stellen des Talmuds und des Track, ^sore Des,, die ohnmöglich auf eine andere Art erkläret werden können.