Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1770-01-01 · Fünftes Stück (1770) · p. Seite 72

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Fünftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 72 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2577043-2577050-9903467--1852-2578822
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

7« OXO und sich in Gegenwart dreyer Richker zum Zeichen seiner nunmehr» erhaltenen Freyheit wiederum taufen lassen. . Sollte der Sclave sich nicht wollen beschneihen lassen, so ist der Herr schuldig, ihm ganzer rz Monate lang zuzüreden, und sich mit ihm Megalgel zu seyn, d. i. sich mit ihm deswegen zu beschäftigen. Gesetzt nun, daß alleß Zureden wahrend dieser Zeit nichts gefruchtet hätte, so ist dem Herrn nicht länger erlaubt, einen solchen unbeschnittenen Knecht weiter fort in seinem Hause zu behalten, sondern er muß denselben alsbald Meder an andere Nationen zu verkaufen suchen; es müßte sich denn der Sklave gleich anfangs bey , dem Verkaufe mit ausbedungen haben, daß er nicht dürfe beschnitten werden, in solchem Falle nun mag ihn der Jupe auch »»beschnitten beständig bey sich behalten.. Anmerkung: In denjenigen Ländern, wo es denen Juden nicht erlaubt ist, Hvyv Äleggeyex zu seyn, d: i. Pxoseliten zu machey, dtzrftn sie auch Knechte und Mägde vog andern Nationen, ohne sie zum Judenthume zu bereden zu suchen, zu ihren Bedienungen bey sich haben. Ein Knecht, welcher beschnitten worden ist, und auch die Taufe der Knechtschaft erlanget hat, wird übrigens in Haltung der jüdischen Gesetze, denen Weibern gleich geachtet. Und braucht dahero alle Gebote und Gebrauche, welche diese zu halten nicht schuldig sind, auch nicht zu beobachten. k: ' u . Ob

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.