Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Fünftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 72 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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7« OXO und sich in Gegenwart dreyer Richker zum Zeichen seiner nunmehr» erhaltenen Freyheit wiederum taufen lassen. . Sollte der Sclave sich nicht wollen beschneihen lassen, so ist der Herr schuldig, ihm ganzer rz Monate lang zuzüreden, und sich mit ihm Megalgel zu seyn, d. i. sich mit ihm deswegen zu beschäftigen. Gesetzt nun, daß alleß Zureden wahrend dieser Zeit nichts gefruchtet hätte, so ist dem Herrn nicht länger erlaubt, einen solchen unbeschnittenen Knecht weiter fort in seinem Hause zu behalten, sondern er muß denselben alsbald Meder an andere Nationen zu verkaufen suchen; es müßte sich denn der Sklave gleich anfangs bey , dem Verkaufe mit ausbedungen haben, daß er nicht dürfe beschnitten werden, in solchem Falle nun mag ihn der Jupe auch »»beschnitten beständig bey sich behalten.. Anmerkung: In denjenigen Ländern, wo es denen Juden nicht erlaubt ist, Hvyv Äleggeyex zu seyn, d: i. Pxoseliten zu machey, dtzrftn sie auch Knechte und Mägde vog andern Nationen, ohne sie zum Judenthume zu bereden zu suchen, zu ihren Bedienungen bey sich haben. Ein Knecht, welcher beschnitten worden ist, und auch die Taufe der Knechtschaft erlanget hat, wird übrigens in Haltung der jüdischen Gesetze, denen Weibern gleich geachtet. Und braucht dahero alle Gebote und Gebrauche, welche diese zu halten nicht schuldig sind, auch nicht zu beobachten. k: ' u . Ob