Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Fünftes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 70 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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7» LS OX» LK Tage beschnitten werden; Wenn aber ein Sklave oder Sclavin sammk ihren Söhnlem zugleich erkauft worden ist, so wird das Kind noch an demselben Tag? und wenn es auch nur einen einzigen Tag alt wäre, alsbald beschnitten. Die Beschneidung eines Kindes, welches am 8ten Tage soll beschnitten werden, kann eben so wohl als wie bey den würkljchen jüdischen Kindern auch am Sabbathe vorgenommcN werden, nur ist darbey nöthig, daß die Mutter noch vor ihrer Niederkunft in dem Wafferbade gewesen ist, weil sie dadurch so zu reden aus dem Stande ihrer Leibeigenschaft herausgezogen, und den Mägden von jüdischen Geschlechts gleich geworden ist. Ob es nun gleich ein göttliches Gebot ist, die Sclaven beschneiden zu lassen, so sollen sie doch nach der jüdischen Lehre ohne ihre eigene Einwilligung nicht beschnitten werden, weil im Gegentheil die Beschneidung nicht allein ohne Nutzen seyn, sondern auch nachher» ssin solcher Knecht nur dahin trachten,jpürde, wie er seinem Herrn die Speisen oder das Getränke mit irgend etwas verbothenen, verunreinigen könne, und sich so aufführen dürfte, daß sich der Herr auch im geringsten picht auf ihn würde verlass'» können. Es soll hahero der Jude, wenn er einen erwachsenen Sclaven erhandelt, ihm sogleich vorstellen, daß es nur bey ihm selbst stehe, sich ans der ' Sclaverey völlig heraus zu reissen; denn, wenn er sich wollte beschneiden lassen, so könnte >r dadurch koschech d. ».rein, oder ehrlich, und denen /