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Der Jude · 1770-01-01 · Fünftes Stück (1770) · p. Seite 69

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Fünftes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 69 (sequence 5)
Language
German
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LS LS 6sam als Miethlinge anzusehen waten, und die. Mittel-Gattung zwischen den beyden erstem Arten ausmachten. Sie wurden zwar beschnitten aber nicht getauft, oder stammten auch von solchen Nationen ab, bey welchen die Beschneidung ebenfalls üblich war, wiez.E.dieAraber, Gibeoniten, und dergl, waren, welche sich nur blos um ihre" Künste oder Handwerker unter den Juden treiben zu können, bey ihnen niederließen, und unter gewissen Vedingüngen nach den Gesetzen der Juden leben mußten. S. hiervon des Rabbi Galomon Jaucht Erklärung, übendes rkenB.M. lir. C. 4;. Vers. Wir sollten nun nach unserer gemachten Ord-r nung zu der Auslösung der Erstgeburrh fortgehen, wir wollen aber noch vorhero, das nöthigste von' dem Rechte der jüdischen Leibeigenen Knechte odep Sclaven beschreiben. Jedoch werden wir, da die Leibeigenschaft in unfern Ländern gar nicht üblich, und besonders denen Juden gänzlich untersaget ist, uns dabey gar nicht tagge verweilen, sondern von der weitläustigen Abhandlung des 2Ä7. Abschnittes des Trackats Jsore Vea, nur einen kurzen Auszug liefern. /Es heißt aber in demselben also: „Jeher Herr ist verpflichtet seine leibeigenen Knechte beschnei- . den zu lassen, nach dem Befehle Gottes des i. V. Mos. 17. V. 12. Unterläßt solches der Herr, so muß eS durch die Obrigkeit besorget werden. Das Kind, welches von einem Leibeigenen in des Juden.Hause gezeugft wird, muß gm 8ten - E r Tage

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