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Der Jude · 1770-01-01 · Viertes Stück (1770) · p. Seite 59

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Viertes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 59 (sequence 11)
Language
German
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LS E* LS 54 schon gemeldeten zwey Hanptstücke der Bekehrung zum Judenthum angenommen werden, weil sie sagen, daß die Kmder gemeiniglich mit dem, was ihr Varer unternähme, zufrieden wären, und demnach wird auch ein solches Kind vor einen rechten Juden gehalten. ' . Giebt sich aber ein unmündiges Kind selbst zum Jndenthume an, oder seine Mutter bringt es mit, so muß es zwar die jüdische Obrigkeit zum Judenthume mit auf-und annehmen und an ihm Vas Bekehrungswerk vornehmen lassen; allein es wird doch nicht eher vor euren rechten Juden erkannt, als bis es das gehörige Alter, reiflich vöndieser Sache urtheilcn zu können, erreichet hak. Denn gesetzt, daß einem solchen Unmündigen bey zunehmenden Verstände seine Religions-Veränderung gereuen sollte, so wird er deswegen nicht vor einen Meschummed, d. ü Abtrünnigen Juden gehalten, sondern sie sagen, er bleibt ein wirklicher Goi und dasjenige, was an ihm ist verrichtet worden, wird alsdssnn vor null und nichtig erkläret. Die Taufe der Profeliten, darf weder bey Nacht, noch am Sabbathe oder Festtage verrichtet werden, und zwar «Ns dieser Ursache, weil, wie wir schon gehöret haben, allezeit z Richter bey der Taufe gegenwärtig seyn müssen, nnd wie sie sagend man ja weder in der Nacht noch auch Sabbaths oder Festtages Gerichte halten dürfte. Von einem solchen itzt beschriebenen Proseliken nun lehren die Rabbmen, daß wenn er?nirm

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