Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Fünfter Band (1770)
- Issue
- Viertes Stück (1770)
- Date
- 1770-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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AU OXO AU 57 Ohngeachtet nun der Proselik schon beschnitten ist, so bleibt er doch noch so lange ein Goi, bis er auch die Taufe, oder das Wasserbad bekommen hat. Er darf sich aber dessen nicht eher bedienen, als bis er von der Keschneidung wieder völlig geheilet ist. Wahrend dieser ganzen Zeit nun wird er von den ihm zuerst zugeordneten drey gelehrten Männern nicht verlassen, sondern noch beständig von denselben jn dem Gesetze unterrichtet. ' Wenn der Proselst nun endlich völlig geheilet ist, so wird er von gedachten z Männern, welche hier gleichsam Richter vorstellen müssen, zum Wasserbade hinbegleitet, da er sich denn in deren Gegenwart nackend ausziehen, sowohl das Haupthaar als auch die Nägel an Händen und Füssen abschneiden, und in das Wasser gehen, und in diesem wenigstens bis üher die Arme stehen muß. Wobey ihn denn die 8 Männer nochmals sowohl einige schwere als leichte Gebote vor sagen und eiuschärfen, und wenn er sich dieselben alle fest und unverbrüchlich zu halten, auf das feyerlichste erkläret hak, so muß er sich gewöhnlicher»,aasen gänzlich untertauchen, und den darzu geordneten Segensspruch sprechen. Es ist aber hierbey zu bemerken, daß diesen Segensspruch alle jüdische Personen noch vor dem Untertauchen verrichten, ein Ger hingegen, solchen erst nach seinem Ausgange aus dem Wasser sprechen muß. Sobald nun ein Proselik auch dieses Hweyte Stücke seiner Bekehrung verrichtet hat., so ist er D 5 würk-