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Der Jude · 1770-01-01 · Zweytes Stück (1770) · p. Seite 31

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Zweytes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 31 (sequence 32)
Language
German
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HL OXS LA W Ausrottung schuldig, sondern er hat nur ein Geboth Gottes übertreten, und in solchem Falle iss es alsdennder Obrigkeit ihre Pflicht, vor die Vollziehung der Beschneidung zu sorgen. Sollte aber auch diese die BeschEdung unterlassen haben, s». muß der llnbeschnittcne, so bald als er erwachsen iss, selbst vor seine Beschneidung besorget lebe». Woferne er aber dieselbe vernachlaßiget, so macht er sich der Ausrottung dadurch theilhaftig, denn es heißt, daß dersenige der den Bund Abrahams' Übertritt, (der sich nämlich nicht beschneidet,) oder 17,^2 -stviv.id. i.der seine Vorhaut wiederherzustellen und wachsend zu machen suchet. keinenTheil am ewigen Leben habe, und wenn er schon das ganze Gesetze inne hätte, auch alle andere Gebote genau beobachtete,und noch so fromm lebte. Wenn sich dahero der Fall eräugnen sollte, daß ein ar? mer Jude sein Kind nicht beschneiden könnte, der anwesende Beschneider aber sich darzu nicht willig finden lassen wollte, seine Veschneidung ohnentgeltlich zu verrichten, so ist die Obrigkeit ge^ halten, den Beschneidet' darzu zwingen zu lassen. Der 262. und,26z. Abschnitt unsers Tract. handelt sehr weitlauftig von der eigentlichen Zeit, in welcher man gesunde, kranke, und gebrechliche Kinder zu beschneiden schuldig sey. Es heißt nämlich daselbst: Weil die Schrift ausdrücklich den 8ten Tag setze, so könne manzwar nach diesen Worten die Veschneidung von der Sonnen Aufgang an, bis zu derselben Niedergang, und also den ganzen Tag hindurch vornehmen; Da man aber

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