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Der Jude · 1770-01-01 · Zweytes Stück (1770) · p. Seite 32

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Zweytes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 32 (sequence 33)
Language
German
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Sr AM KK die göttlichen Gebote doch nicht ganz bis auf bis letzte Stunde verschieben soll, so haben die Rabbinen festgesetzt, daß dieses heilige Werk in den Frühslunden verrichtet werden möchte. In allen Fällen aber ist die Nacht gänzlich davon ausgeschlossen'. , Und wenn ja bey einem Nothfalle das Kind noch vor dem Aufgange des Morgensternes beschnitten werden müßte, so ist zwar die Beschneidung an sich selbst gültig/ allein die Wunde muß alsdenn am Tage wieder aufgemacht Werden/ 'da-, -mit noch etwas Blut von Neuen heraus fließe. Wenn ein Kind gleich Nach der Geburt schwächlich und sü krank ist, daß Man befürchten muß, es möchte die Beschneidung nicht können aushalten, so wird dieselbe nicht Nur bis zur völligen Genesung des Kindes aufgeschoben, sondern man wartet auch noch darnach 7 ganzer Tage, damit sich das Kind binnen der Zeit erst völlig wieder erholen möge. Ist das Kind zwar überhaupt gesund/ empfindet jedoch an einem seiner Glieder einige Schmerzen/ so wird in solchem Falle die Beschneidung wohl auch so lange, bis der Schaden geheilter ist, verschöben; allein sie geschishet doch sogleich nach des Kindes Genesung, und darf nicht wie im erstem Falle noch weiter aufgeschoben werden.

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