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Der Jude · 1770-01-01 · Zweytes Stück (1770) · p. Seite 30

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Fünfter Band (1770)
Issue
Zweytes Stück (1770)
Date
1770-01-01
Page
Seite 30 (sequence 31)
Language
German
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Ds LU GX» LU auf eben so geschickte Art selbst aus dem Worte slh'V blll ila, d. i. Beschneidung zu beweisen. Denn ste sagen: Die 4Buchstaben dieses Worts hiessen: NkiV-2 d. i. Er soll ein groß Mahl, allen seinen Gästen machen. Daher nennen sie auch diese Mahlzeit NILS N11VV Sudaß Mitzva, d. i. eine anbefohlne Mahlzeit, und lehren, daß derjenige, welcher bey solchen Mahlen sich nicht frölich bezeige, und tapfer esse und trinke, Wvtvh N'lw Menudda Leschamaim, d. i. vom Himmel ausgeschlossen sey. Ja sie wollen gar aus Ps. 5 0, V. 5. wo es heisset: „Versammlet mir meine Heiligen, die den Bund mehr achten^ denn Opfer.» beweisen, daß es eine Schuldigkeit sey, Vorzüglich die Rabbinen zu allen dergleichen Mahl« Zeiten mit einzuladen. Wir kommen nunmehr zu der Beschreibung Her bey Beschneidungenvorkommenden Rechte und ausserordentlichen Falle, und glauben hier am besten zu verfahren, wenn wir unfern Freunden aus den schon erwähnten Buche Lcbusth Atreree Gahaph, nur einen kurzen Auszug davon liefern. Daselbst nun heisset es in dem 260. und 261. Abschnitte: Ein jeder Vater ie» schuldig, seinen Sohn beschneiden zu lassen; die Mutter hingegen sey dazu nicht verbunden, denn es heisse r B. Mos. am 21, V. 4. ,st lnd Abraham bcschnitke seinen Sohn Isaak, so wie es ihm der Hel r befohlen hatte.» Jedoch ist der Vater, wenn er auch gleich die Veschneidung unterläßt, nicht der darauf gesetzten

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