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Der Jude · 1769-01-01 · Drey und zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 364

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Drey und zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 364 (sequence 12)
Language
German
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Z54 die Hurerey allzu sehr überhand nahm, und sich dergleichen Fälle häuften, gänzlich aufgehoben und abgeschaft worden/ Alles dieses nun, was wir bishero gesagt haben, betraf nur diejenigen Weiber , welche des Ehebruchs wegen in einen starken Verdacht gerarhen waren. —— Wir gehen dahero numnehro auf den ander» Fall, wenn nämlich ,wirklicher Ehebruch begangen worden war, und. schm, was man hierbey für Arten der Strafe gehabt, und auch noch setzt habe. Hier wurde es nun ehedem also gehalten: Wenn die That des Ehebruchs klar und offenbahr war, so wurde nach dem göttlichen Befehle des zten Buch Mosis Cap. 20. Vers io. sowohl der Ehebrecher, als die Ehebrecherin würklich mit der Todesstrafe beleget; Hierbey aber ist wohl zu bemerken, daß die jüdischen Lehrer allemahl, wenn die Schrift in Bestrafung dcrMissethäter keinegewiffeTodesartnahmhaft machet, sondern nur blos saget: „Sie soll des Todes sterben," Hierdurch die Erwürgung verstanden haben wollen, und daher sind auch diese Personen, die ih- 'res begangenen Ehebruchs überführet worden waren, auf dergleichen Art getödret worden. Die-- st Erwürgung geschähe aber nicht etwa wie bey uns, an einen Galgen, sondern der Mifsethater wurde bis über die Knie in Koth oder in einen Misthaufen gestellet, damit er, sich nicht viel beweM konnte , und alsdenn ihm ein leinener Strick, der in eine O.uehle eingewickelt war,

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