Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Drey und zwanzigtes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 363 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/2577043-2577046-9903439--1734-2578710- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
LS OX* LS )6z genommen hakte. Fernen, wenn ein Israelit eine Ncßina, d.i.dievondcnGibeorttcen hexstammete, oder guch eine nnrvv fNainferes, di. die im Ehebrüche oder Blutschande erzeuget worden war, geheyrathet hatte, lind endlich wenn ein Manifer oder!7soßm eine Israelitin geehliget hatte. Alle diese Personen nun waren zwar, wie wir schon erinnert haben,' wenn sie von ihren Männern wegen'eines verbotenen llmganges qngeklaget wurden, von dem Wassertrinken völlig frey; allein nunisiehro durften sie nicht weiter in ihrem bisherigen Ehestände bleiben, sondern sie wurden mit Verlust ihres Brautschcches von ihren Männern gänzlich verstoßen. —- Konnte übrigens ein Weib hinlänglich beweisen, daß sie zur Zeit ihrer Verbergung unrein gewesen war, oder daß sie ihr Mann auf dem Wege nach Jerusalem, und also schon nach geschehener Anklage wieder berühret hatte, so war sw gleichfalls nicht nur von dem Wassertrmken frey, sondern der Mann mußte ihr auch nochdarzu bey der Verstoßung ihren völligen Brautschatz wieder herausgeben. Eben dieses Recht genoß auch eine solche Frau, bieder Mann selbst durch sein Bitten nach bereits geschehener Anklage von dein Wassertrinken verschonet wissen wollte. Zum Beschluß dieser Materie müssen wir nur noch erinnern, daß dieses Wassertrinken nicht mehr in Brauch sey, und schon zu der Zeit, da dsv andere Tempel noch stand, von den Synednö, weil die