Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Drey und zwanzigtes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 365 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS SAD LS - Z65 um den Halß gebunden, und dieser so lange, bis er völlig dadurch erstickt war, zugezogen. Was nun den Gebrauch unserer heutigen Juden, sowohl bey blvö verdächtigen, als auch des Ehebruchs würklich schuldigen Personen anlanget, so wird esjNänilich bey ihnen, ini erster« Falle, nach den 178sten Abschnitt des oft gedachten Tri Eben Haejer,, folgendergestalr gehalten. Hat semand seine Frau mit einem andern, wer es auch immer sey, eines verbothenen Umgangs wegen itt Verdacht, so muß er ihr zuerst in Veyseyn zweyec Zeugen sagen, daß sie sich hinführo mit dem - - rrichr mehr in einem Zimmer verbergen sollte. Hat sie es null nachhcro dennoch gethan, und sich mit der verdächtigen Mannsperson, so lange Zeit als zur Vollziehung der Hurevey erfordert wird, irgendwo versteckt gehalten, so, muß sie nunmehro der Mann durch einen Scheidebrief von sich verstoßen,- und sie wird zugleich ihres Braut- . schaßes gänzlich verlustig. , Gesetzt aber, es wä-" re nur ein Zeuge wider ste vorhanden, und der Mann hätte es ihr auch nicht vor zween Zeggen verbothen gehabt, so muß in diesem Falle der Mann - sich zwar von ihr scheiden lassen, das Weib aber bekommt dennoch ihren Brautschatz wieder zurück. Was aber endlich den andern Fall, nämlich die Bestrafung eines würk'lich begangenen Ehebruchs anbetrift, so muß man sagen, haß, da der heuti-