Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Ein und zwanzigtes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 334 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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4Z4 KZ «X» LL Wenn 'sichein Jude mit einer von zweym Schwestern verlobet hätte, wüßte aber, nicht gewiß, mit welcher, und stürbe bald nachher», so muß dessen hinterlassener Bruder beyde Schwestern durch die Lhaliza frey sprechen, und so lange er dieses nicht gethan hat , darf sich keine von beyden verhsyrathen. -Hinterließe hingegen der Verstorbene zween Brüder, und einer von ihnen hatte nur eine von denen zwey Schwestern durch die Ch riiza frey gemacht, kann alsdenn der andere Brudec die noch übrige zweyke Schwester auch ohne vor hero geschehene Lossprechung hcyrarhen. — Hätten sich endlich zwey Personen mit zwey Schwestern zugleich verlobet, keiner von diesen wüßte aber gewiß mit welcher er sich eigentlich versprochen hakte, und kurz darauf verstürben beyde zugleich noch vor der würklichen Vollziehung der Eheverlöbniß in ihrer Ungewißheit, so muß nachhero eine jede von beyden verlobten Schwestern, wenn jeder von denen Vestorbenen einen Bruder hinterlasseri hat/ von allen beyden Brüdern sich loßsprechen lassen. Wenn die Frauensperson an den Händen so gelähmet wäre, daß sie den Lhalizaschuh damit nicht aufbinden und ausziehen könnte, somuß sie solches mit den Zähnen verrichten. Endlich sollen sowohl der Rabbi, als auch die übrigen Richter, sich zu dieser Handlung nicht bloß, um dabey Geld zu erwerben, brauchen lassen. Und es sey sehr schlecht und leichtsinnig ge- Han-