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Der Jude · 1769-01-01 · Ein und zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 323

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Ein und zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 323 (sequence 3)
Language
German
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L2 »X« LK s»r r;. Die Richter warnen die Wittwe, unter währender Handlung vor den Iowem nicht auszuspeyen. Allen beyden aber wird überhaupt die Vermahnung gegeben, sich bey der Handlung wohl aufzuführen, und alles sorgfältig zu beobachten, damit die Wittwe nicht nöthig habe, auch mit den übrigen Brüdern des Jowenrs diese Handlung gleichfalls vorzunehmen.' i6. 17. und 18. Die Richter untersuchen hierauf, ob die Wittwe und ihr Schwager das gehörige Alter, welches bey dieser Handlung erfordertwird, erlanget haben. Ferner, ob etwa eines öon ihnen taub, stumm, oder nicht bey hollkommenen Verstände sey. Es wird auch kein blinder Iowem angenommen, wenn anders ausser ihm noch ein sehender Brüher da ist. Ingleichen muß auch der rechte Fuß des Iowems gerade, und weder rückwärts noch seitwärts gewachsen, seyn. Ja so gar ein solcher, der sich angewöhnet hatte, auf den Fußzehen zu gehen, wird zu dieser Handlung gänzlich untüchtig erkläret. 19. Weiter untersuchen die Richter, ob der Iswem auch würklich ein gebohrner Jude, und nicht vielleicht ein Ger, d. i. ein j?roselit sey; Ob feine Mutter sowohl mit ihm, als mit feinen verstorbenen Bruder, auch schon im Judenthume schwanger gewesen, und mithin beyde als rechte Juden von.ihr gebohren worden. 2o-2g. lleberdiefts müssen die Richter auch Überzeugt seyn, daß der Verstorbene keine Erben hinterlaffen habe, daß der Iowem der würklicb 2 che

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