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Der Jude · 1769-01-01 · Ein und zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 322

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Ein und zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 322 (sequence 2)
Language
German
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S-r LS *XD LS Anmerkung: Am gewöhnlichsten ist es, daß sich die beyden Beysitzer nicht gegen über, sondern nur seitwärts von denen z wirklichen Richtern nieder setzen. i z. Auster diesen Personen müssen wenigstens noch fünf Männer mit zugegen seyn, damit sie, mit denen Richtern zusammen genommen, einttlin» jan, das ist, eine Gemeinde von zehen Person«« ausmachen. Anmerkung: Heutiges Tages ist es gebräuchlich, daß sogleich nach dem Frühgebete, wann sie aus der Synagoge heraus gehen, und das Volk noch beysammenist,derRabbine zu seinen erwählten Mitrichtern spricht: Wohlan! wir wollen an den gestern bestimmten Ort hingehen, um daselbst die Lhaliza auszufertigen. 14. Alle diejenigen nun, die aus der Synagoge mit an den Ort hingehen, um der Ceremonie beyzuwohnen, müssen sich daselbst etwas entfernt von den Richtern niedersetzen. Anmerkung : Denn es ist niemanden anders erlaubet auf den richterlichen Bänken zu sitzen, als nur denen obgedachten fünf Richtern. —' So bald sie sich nun alle daselbst versammlet haben, so erwählen die Richter aus den Anwesenden zwey Zeugen, die sich denn zur Seite an die richterlichen Banke hinstellen müssen, und alsdenn verhüllen sich die Wittwe und ihr Schwager den Kopf und das Gesicht, als Traurende, und stellen sich in die Mitten zwischen die richterlichen Banke. 15 . Die

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