Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 317 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS OX» ZI7 1. Die Lhaliza muß vor g Dejonim, d. i. Richtern, unternommen werden. Es brauchen aber dieselben nicht eben Rabbinen zu seyn, sondern im Nokhfall ist cs schon genug, wenn sie auch nur Hedjotoß, d. i. schlechtere, jedoch nicht ganz unwissende Leute, sind. Anmerkung: Wenn es seyn kann, so nimmt Man hierzu den Rabbinen des Orts; dieser nun wählet sich selbst noch zwey andere von den gelehrtesten lind vornehmsten Juden desselben Orts. Diese z machen alsdann das eigentliche. p'2 Pi Best Din, d. i. Gerichte,aus, undwählen sich gleichsam zu Beysißern, noch zwey der angesehensten Männer, daß also das ganze Gerichte eigentlich aus; Personen bestehet, die alle unbescholten und ungebrechlich seyn müssen. .Wiewohl einige, was das letztere betriftj . es nur darauf einzuschränken suchen, daß sie nicht ganz blind oder einäugig seyn sollen. — Diese; Personen nun sollen noch vor Antritt ihres Amtes alle ihre begangene Sünden be--, reuen, und deswegen rechtschaffene Busse thun, weil sie sonst, sagt der Verfasser, unwürdige Richter seyn würden. —. Wenn es aber einmal schon geschehen wäre, daß diese Ceremonie von lauter schlechten und ungelehrten Richtern unternommen worden wäre, oder man hätte zur Zeit der Noth keine bessere haben können, so müsse man es freylich gültig feyn kassen. 2. Jeder von diesen Richtern muß ein''Midi Essoche, d. i. er muß von jüdischen Aeltern ge-