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Der Jude · 1769-01-01 · Zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 314

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 314 (sequence 10)
Language
German
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AI4 LL EX» KU ^eben ist, so ererbet auch dieser nach seinem Ableben , den Theil seines verstorbenen Bruders, und wenn er auch schon seine gewesene Schwägerin, gleich nach der Heyrarh wieder von sich hätte scheiden lasten. — Wenn er hingegen des Bruders Witwe nur durch die Lhaliza frey ge- . -nacht hätte, so hat er in der Erbtheilnehmung vor seinen andern Prüder gar nichts.voraus. Der 164. Abschnitt verordnet, daß des Bruders Witwe nicht eher, als 90. Tage nach dessen - Tode von ihrem Schwager geehligek werden könne., lind wenn derjenige, welcher von denen Brüdern sie zu ssheligen gesonnen war, binnen dieser Zeit gestorben wäre, so muß alsdenn die Witwe wieder andre 90. Tage warten, ehe sie einen von denen annoch lebenden Brüdern Heyrathen darf. Der r6;. Abschnitt zeiget blos an, welcher von denen Gebrauchen, ob Iibbum der Chuliza, oder diese jenem vorzuziehen sey, und hiervon heißet es daselbst nach dem Ansspruche einiger Rabbinen, daß das Gebot von dem ^sibbum dem von der Chaliza vorzuziehen, und daß daher die Witwe verbunden sey, sich ihres verstorbenen Mannes Bruders Willen zu unterwerfen, und ihn zu eheligen. Wolle sie aber solches nicht thun, so sey sie eine niii» Moxedeß, d. i. Rebellin und Widerspenstige. —— Andere Rabbinen hingegen halten dafür, daß das Lhaliza-Recht den Vorzug habe, und nach solchem hatte die Witwe auch die Wahl, sich entweder von ihrem Schwa-

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