Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 312 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Z-r OX* nen gewaltsamen Zufall geschehen seyn, so wird zwar dessen Mutter in so ferne frey, daß sie sich von ihres verstorbenen Mannes Bruder nicht braucht rnzI'O Mejabbem seynd. i. ehcligen zu lassen; jedoch muß sie von ihm die Chaliza nehnken. — Im 157. Abschnitte heißt es: Wenn jemand einen Bruder hat, der entweder ein Manifer, oder M efchumnred,d. i. einAbtrünniger, welcher eine andere Religion angenommen hat, oder auch nur ein unmündiges Kind, ingleichen ein unvermögender, verwundeter und kränklicher Mensch ist, so muß dessen hinkcrlassene Frau, wenn sie sich anders wieder verehligen will, auch von einem solchen sonst untauglichen Menschen, durch die Chaliza frey gemacht werden. — Ist aber des Mannes Bruder erst nach seinem Tode gebohren wyrden, oder nur von mütterlicher Seite her sein Bruder, ingleichen von einer Sclaviii oder anderer Religionsverwandtin gebohren, so ist die Wittwe nicht schuldig, sich frxy machen zu lassen. -Wenn die Mutter ihres verstorbenen Mannes noch vor dessen Tode schwanger geworden, so, muß die Wittwe alsdenn auf die Niederkunft ihrer Schwiegermutter warten. Gebühret nun diese eine Tochter, so ist sie sogleich völlig frey; bringt sie hingegen einen Sohn zur Welt, so ist sie verbunden, ihre anderweitige Verheyrathung so lange zu verschieben, bis dieser ihres Mannes Bruder 13. Jahr und einen Tag alt ist, und