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Der Jude · 1769-01-01 · Zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 311

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 311 (sequence 7)
Language
German
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TL OXG TL Ilk eine Tochter, oder auch der Tochter Kind, es sey von dieser oder einer andern Frau, — kurz, wen» er nur Saarnen nach sich laßt, und wenn es auch ein dNirrnfer, oder Abgöttischer wäre, so ist seine Frau nach seinem Tode frey von Iibbum, d. f sie braucht weher ihres Mannes Bruder zu cheyrathen,noch die Lhaliza von ihm zu nehmen.^ Hinkerläßt aber jemand einen Sohn von einer leibeigenen Magd, oder von einer Person, die nicht seiner Religion ist, und wenn auch gleich der Sahn ein Jude worden, und von seiner Knechtschaft frey gemacht worden wäre, so ist die hinterlassene Frau aufkeine Weise von her Heyrath ihres Mannes Bruder, oder auch nur der Lhuliza frey. — Stirbt der Mann während der Schwangerschaft seiner Frau, und das Kind wird zur flnzeit, und mithin todt gebohren, so muß die Frau sich den Willen ihres verstorbenen Mqnnes Brüher unterwerfen. Wenn sie hingegen zu rechter Zeit niederkommt, und ein lebendig Kind zur Welt bringet, und wenn dasselbe gleich nach her Geburth bald wieder stirbt, so ist sie doch von allem frey. Ist aber das Kind nicht zur rechten Zeit gebohren, oder wenn auch die Frau nur die Zeit ihrer Schwangerschaft nicht genau anzugeben wüßte, so muß das Kind wenigstens zo. Tage leben, wenn es die Mutter sowohl von der Iibblim als auch der Chuliza befreyen soll. — Wenn aber das Kind in den;o. Tagen »der an dem gosten Tage selbst, verstirbt, es mag an einer gewöhnlichen Krankheit, oder durch sonst ei- U 4 mn

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