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Der Jude · 1769-01-01 · Zwanzigtes Stück (1769) · p. Seite 309

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Zwanzigtes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 309 (sequence 5)
Language
German
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LS EXE LS SSlassen, ehe sie lisch ihre Minderjährigkeit zurücke geleget hätte, und in eben der Zeit noch hätte.sie sich sogleich wieder anderwärts vereheligek, so kann sie, weil sie schon von ihrer ersten Vcrheyrathung an, nicht mehr unter ihres Vaters Gewalt war,, auch ihre zweyke Heyrath wieder verwerfen, ohne erst einen Scheidebrief zu verlangen; denn sie wird einer wirklichen Wayse in allen gleich geachtet, und ein Miunsbrief ist hinreichend sie frey und eheloß zu erklären. Dieß mag genung seyn von den Jüdischen Ehescheidungen. . * -**-*-* . X * -* * Wir werden nunmehro der Ordnung nach zu der Beschreibung der Lhaliza der Juden geführet. Ehe wir uns aber noch damit beschäftigen, so wollen wir nur erstlich das Recht, welches bey den alten und ächten Israeliten unter den Namen Ä212'' Jibbüm bekannt war, vorausschicken, damit man die Lhalizn, welche daraus entsprungen, desto besser verstehen könne. Wir finden diese Verordnung im; B. Mos. im 2;. Cap.; - to. Vers, nach der lleberseHung des Grundte,rtes, die wir bey dieser Stelle lieber beybehalten wollen, also ausgezeichnet: „Wenn Brüder zusammen wohnen, und einer von ihnen stirbt, und hinterläßt keinen Sohn, so soll dessen Frau, keinem fremdenManne hinaus (äuser dem U 8 Stam-

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