Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 307 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LK GXO ZS? doch eigentlich nach dm jüdischen Rechten nicht befugt sind, minderjährige Personen zu versprechen; so kann dieses Mägdchen, wenn sie zu etwas reifem Alter und Verstand kommt, ohne weitere lim stände sich verändern, und verheyra« then mit wem und wohin sie will. Hat sich Hingegen ein solches unmündiges Kind, selbst versprochen, oder ihre Anverwandten und Vormünder, hätten es mit ihrer eigenen Einwilligung gethcn, und es wollte auch alsdenN Mit zunehmenden Jahren, ihren Mann nicht behalten; so hat sie zwar auch dabey nicht erst n^thig .um einen Scheidebrief anzuhalten. Jedoch darf, sie doch nicht so ganz frey und ohne alle Ceremonie von ihrem Manne Weggehen, und sich wieder anderwärts vermählensondern sie, muß, nach der Juden eigenen Redensart, eine» Miun haben, oder wie sich noch andere ausdrücken: Sie muß f-evrö Mennten sehn, d. i. sie Muß selbst zu den Richtern hingehen, und ausdrücklich sagen : Ich mag diesen Mann nicht; ich habe mich ohne reifen Verstand und ohne alle UeberleguNg versprochen. — Worauf sie denn auch ohne allen weitem Aufenthalt, loß und frey gesprochen wird, und darüber bekommt sie einen gerichtlichen Schein, welcher ein Miun-Brief geuennec wird, und ohngefehr also lautet: d^n den und den Tage in der Woche - - Und , den und den Tag des Monakhs - - im Jahre - - nach der Jahrzahl - - hat - - eine Toch- U 2 ter