Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 303 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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EXE sorgfältigste fürzusehen. Nnd weil, sagen sie, auch noch durch Bestechung der Aerzte, vieler Betrug könne mit unterlaufen; so sollten sie lieber den Kranken dahin zu bereden suchen, seine Frau ohne alle Bedingung von sich zu scheiden, und könne man schon auf andere Art die Scheidung wieder aufheben und vernichtigen, wenn nemlich der Kranke wieder genesen sollte. . ' Aus den 146. Abschnitte, allwo immer noch von den Gct <rl Tnai^ vieles ausgezeichnet ist, bemerken wir nur folgendes: Wenn semand, heißt es daselbst, bey der Ueberreichung des Scheidebriefs spräche: Wenn du mir nicht 200. Thlr. giebest,. so sollst du auä> nicht von mir geschieden seyn, so ist die Scheidung ungültig , und wenn auch schon die Frau das verlangte Geld zu erlegen bereit wäre. Hat her Mann aber also gesaget: Du bist von mir geschieden; werm du mir aber nicht 200. Thlr. geben wirst, so sollst du nicht geschieden seyn; so ist die Frau sogleich gänzlich geschieden, und wenn sie auch die verlangten 200. Thlr. niemals hergiebt. Der 15 z. Abschnitt verordnet, daß wenn semand einen Scheidebrief auf öffentlichen Marcktö gefunden hätte, und eine Frau spräche, indem sie zugleich ein kennbares Merkmahl von den Scheidebriefe anzeigte, daß derselbe ihr zugehöre, und daß sie schon längst von ihrem Manne geschieden sey ihr Mann hingegen behauptete, daß er den Scheidebriefseiner Frau noch nicht gegeben hät-