Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 302 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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302 KS GXO trinken, dergleichen Bedingungen, heisset es, finden keine statt, und die Scheidung ist alsdenn auch ungültig. — Der t 4;. Abschnitt beschreibet alle Vorfälle weitläuftig, welche sich bey gefährlich kranken und sterbenden Personen ereignen können, wenn sie ihre Weiber, um dieselben von der Lhnlizn zu befreyen, noch vor ihrem Ableben wollen scheiden lassen. Daselbst nun heißet es: daß der sich scheiden wollende Kranke, bey der Hinreichung des Scheidebriefs, ausdrücklich sagen müße: Siehe da! deinen Scheidebrief, von jetzo an sollst du schon von mir geschieden seyn, wenn ich anders sterben sollte; denn wo er die Worte "von jetzo NN " ausgelassen oder vergessen Hatte; so ist der Get ganz untauglich. Hatte er aber gesaget : Siehe - - von jetzo an, und auch wenn ich sterbe; so ist die Scheidung zweifelhastig, weil cS seyN könne, schreibet der Verfasser, daß der Sterbende mit dem Nachsatze: und nuH wenn ich sterbe, die Worte: von jetzo an, hatte widerrufen wollen. - Auch sey der Get alsdenn ebenfalls untauglich, wenn es sich zutragen sollte, daß der KraNke von Mördern, wilden Thieren, oder auch noch auf andre gewaltsame Art, getödtet würde, und er bey der Scheidung die Worte : Wenn ich nn dieser Arnnkheir sterbe" ausdrücklich, gesprochen hätte. — - Um nun dergleichen zweifelhafte Ehescheidungen zu verhüten; so werden alle Richter sehr ermahnet, sich in dergleichen Vorfällen auf das sorgfäl,