Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 304 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Z04 LA OZ-LO LA re, und wäre derselbe von ihm verlohren worden; so muß derjenige, welcher den Scheidebrief gefunden hat, denselben der Frau ohne alle weitere Umstände einhändigen. Ist die Frau aber nicht vermögend , ein merkliches Kennzeichen von hem Scheidebriefe anzugeben, so darf ihn der Finder weder den Mann noch der Frau hingeben, sondern er Muß ihn den Gerichten desselben Orts zustellen. Der 154. Abschyitt enthalt, bey was vor Gelegenheit jemand auf. Verlangen der Frau, durch die Gerichten zur Ehescheidung gezwungen werden, könne. Es heißt Nemlich daselbst: Wer übelriechenden Othen hat, oder wer um sich zu ernähren, mit einer zu gar unstäthigen Handrhierung sich zu beschäfftigen gezwungen sey, den kann die Frau, wann sie will, durch ordentlichen Gerichts- Zwang dahin bringen lassen, daß er ihr Nicht allein einen Scheidebrief, sondern auch ihr Eingebrachtes und ihre Aestrbba geben muß. —- Dagegen wirb ein N21» Mucke schechin, d. i. ein Aussätziger, von denen Gerichten zur Ehescheidung gezwungen, und wenn ihn auch gleich die Frau nicht angeklaget hätte, und ihn gerne noch länger zum Manne behalten wollte.