Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 301 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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HL EXO HL gor jemand, der weit weg reisen wollte, denen Gerichten, oder auch nur seinem Freunde Vollmacht, daß wenn er in 12 MonakheN nicht wieder kommen würde, so sollten sie einen Scheidebrief ausfertigen, und ihn seiner Frau zustellen lassen, so darf der Scheidebrief eher nicht, als bis die i L. Monarhe völlig verstrichen sind, verfertiget werden. Denn wäre derselbe, noch vor der Zeit ausgeferkiget worden, und wenn ihn auch die Frau wirklich eher nicht, als zu der gesetzten Zeit, iN ihre Hände bekommen hatte; so sey derselbe doch untauglich, und die Frau damit nicht geschieden. — - ' - Ferner wird noch daselbst verordnet, daß wenn jemand spräche: Nach einer einzigen Woche, lasset den Scheidebrief verfertigen, so müsse man doch noch nach der bestimmten Woche, ein ganzes Jahr vorüber gehen lassen, ehe man die Ehescheidung vornehmen könnte. Wäre aber der Scheidungs-Termin auf ein ganzes Jahr hinaus gesetzek worden; so müsse inan die Ausfertigung, i Z. volle Monathe anstehen lassen. —- , Endlich wird jedermann noch gewarnet, der Frau nicht etwan solche Bedingungen aufzubürden, die ihr entweder gar zu schwer zu vollziehen seyn würden, oder auch, die sie ihre ganze Lebenszeit hindurch, zu halten verbunden sey. z, E. Es würde der Frau untersagt, mit ihrem Vater in r. oder 3. Jahren, keinen Umgang zu haben, noch desselben Hauß zu betreten, — oder sie sollte so lange alssio lebte, weder Fleisch essennoch Wein trinken,