Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 300 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Zso KL GXO KL dingung nicht erfüllet hat, sich sogleich wieder scheiden zu lassen; und die Kinder einer solchen Ehe heißen Mamsermr. Ware aber die Bedingung, also eingerichtet gewesen, daß die Frau-den ihr vorgeschlagenen Mann , nicht eher, als zu einer gewissen festgesetzten Zeit ehelichen sollte;" so ist zwar der Scheidebriefuuverwerflich, und die Frau gänzlich geschieden. Was aber ihre anderweitige Vereheligüng betrifft, hierüber sind die Herren Rabbinen ganz und gar nicht einig. Denn einige behaupten, M dürfe die Frau den ihr bestimmten Mann nicht eheligen, und so lange dieser noch lehrte, könne sie sich auch mit keinen andern krauen lassen. Andre aber lehren, sie könne sich sogleich nach der Scheidung, mit wem sie -wolle, ausgenommen nur mit den nicht, welchen man ihr auf- Lringen wollen, vermahlen. Denn diesen könne sie auf keine Weise anders eheligen, als wenn sich ihr gewesener Mann auf das neue wieder mit ihr. verloben, und alsdenn auch wieder von-ihr scheiden lassen wollte; oder auch wenn der erste Mann, noch vor ihrer anderweitigen Vermahlung gestorben wäre. Heyrathet sie ihn aber, außer eines von - den nur berührten Fällen abzmvarten; so heißet dieses eine unerlaubte Ehe, und wenn sie Kinder erzielet haben, so sind sie lauter Mamserim. Dagegen heißet es,wenn sie mit dem zu eheligen verborhenen Manne, in einem ehelosen Stande leben und Knder gebähren sollte; so sind solche Kinder 'Roscher, d. i. acht und ehrlich. — Hinterließe jemand