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Der Jude · 1769-01-01 · Neunzehntes Stück (1769) · p. Seite 299

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neunzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 299 (sequence 11)
Language
German
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LL »NO 2-9 geltend zu machen. Andere hingegen wollen/ sie si>y nicht eher geschieden, als bis sie, wenn der Mann z. E. von ihr verlangte seinen Sohn zu säugen, denselben vier und zwanzig Monakh gesäuget hätte. Wäre ihr aber von ihm befohlen worden, seinem Vater aufzuwarten, so müsse sie denselben, so lange als er lebte, bedienen. — Spräche jemand zu seiner Frau: du sollst von mir mit der Bedingung geschieden seyn, daß du den - - heyralhest, so soll sie billig nicht anders vor geschieden gehalten seyn, als wenn sie die ihr von ihrem Manne vorgeschlagene Person geeheliget Hätte. — Die Rabbinen haben aber verordnet, daß die Frau den ihr von ihren Mann bestimmten Bräutigam, deswegen nicht eheligen soll, weil dieses, wie sie sagen, Gelegenheit geben würde, daß einer des andern Frau endlich gär ab- Handeln, und sie'sich beylegen lassen möchte. Denn, (heißet es weiteres könne sich nemlich ganz leicht ereignen, daß einer zu dem andern sagte:, Wenn -du deiner Frau einen Scheidebrief mit der Be/ dingung, mich zu ihren künftigen Gemahl anzunehmen, einhändigen wirst; so will ich dir dafür zwey oder zoo. Thlr. geben. —^ Dem ohNgeachtet aber ist doch auch eine solche Ehe, wenn sie noch, ehe es die Richter hätten hindern können, schon vollzogen worden wäre, rechtmäßig und gut. Dagegen ist die Frau schuldig, wenn sie einen andern, als den ihr bey der Scheidung vorgeschlagenen Mann geeheliget hätte; weil sie die Be-

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